Allgemeine Geschäftsbedingungen für Anzeigen und Fremdbeilagen in der Saarbrücker Zeitung und/oder dem Pfälzischen Merkur und für Online-Werbemittel auf unseren digitalen Kanälen
1 „Werbeauftrag“ im Sinn der nachfolgenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen ist der Vertrag über die Veröffentlichung einer oder mehrerer Anzeigen eines Werbungtreibenden oder sonstiger Inserenten in einer Druckschrift oder einem Online-Medium zum Zweck einer Verbreitung. Digitale Kanäle sind u. a. saarbruecker-zeitung.de, pfaelzischer-merkur.de sowie die zum Verlag gehörenden Apps, Newsletter und Social Media Seiten. Werbeaufträge im digitalen Bereich sind insbesondere: Banner, Advertorials, Subchannel, Social Media Postings und Multimedia Content. Für jeden Werbeauftrag und für alle Folgeaufträge gelten die vorliegenden AGB sowie die zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses aktuelle Preisliste des Anbieters (nachfolgend „Verlag“), deren Regelungen einen wesentlichen Vertragsbestandteil bilden.
2 Die AGB gelten sinngemäß für Beilagenaufträge. Diese werden vom Verlag grundsätzlich erst nach Vorlage eines Musters angenommen.
3 Aufträge für Anzeigen bzw. Werbung können persönlich, telefonisch, schriftlich, per E-Mail, Telefax oder per Internet aufgegeben werden. Der Verlag haftet nicht für Übermittlungsfehler. Bei der Aufgabe über das Internet kann der Auftraggeber während des Bestellvorgangs jederzeit und abschließend noch einmal durch Anklicken des „Zurück“- Buttons zu den vorherigen Eingabemasken zurückspringen und seine Angaben prüfen und ggfs. korrigieren. Der Anzeigenauftrag kommt zustande durch die Buchung der Anzeige durch den Auftraggeber (Angebot) und Bestätigung der Buchung durch den Verlag in Textform (Annahme) oder durch Zusendung der Rechnung. Der Verlag sendet dem Auftraggeber in einer automatisch generierten E-Mail die Bestätigung über die Anzeigenbuchung mit dem Anzeigentext zu. Registrierte Kunden können ihre Anzeigen im LogIn-Bereich einsehen. Dort werden die Anzeigen 13 Monate gespeichert.
4 Bei Anzeigenaufträgen besteht kein Widerrufsrecht für Verbraucher. Gemäß § 312 g Abs. 2 Nr. 1 BGB ist das Widerrufsrecht bei Verträgen über Leistungen ausgeschlossen, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl durch den Verbraucher maßgeblich ist oder die auf die persönlichen Bedürfnisse des Verbrauchers zugeschnitten sind.
5 Abschluss ist ein Vertrag über die Schaltung mehrerer Anzeigen unter Beachtung der vom Verlag angebotenen Rabattstaffeln, wobei die einzelnen rechtsverbindlichen Anzeigenaufträge jeweils erst durch schriftliche oder elektronische Bestätigung des Abrufs zustande kommen. Abruf ist die Aufforderung des Auftraggebers an den Verlag, auf Grundlage eines Abschlusses eine konkrete Anzeige zu veröffentlichen und die Zustellung der für die Produktion erforderlichen Texte und Vorlagen. Ist kein Erscheinungstermin vereinbart, sind Anzeigen spätestens ein Jahr nach Vertragsschluss abzurufen. Ein Abschluss über mehrere Anzeigen ist innerhalb eines Jahres seit Erscheinen der ersten Anzeige abzuwickeln. Bei Errechnung der Abnahmemenge zur Abschlusserfüllung werden Textteil-Millimeter dem Preis entsprechend in Anzeigen-Millimeter umgerechnet. Rabattdifferenzen, die aus Mehr- oder Minderabnahmen, ausgehend von der vereinbarten Abnahmemenge entstehen, werden am Ende des Abschlussjahres durch entsprechende Gutschriften bzw. Belastungen ausgeglichen. Bei Nichtbezahlung von einer oder mehreren Anzeigenrechnungen kann diese Rabattvereinbarung nach erfolgloser Mahnung außerordentlich und fristlos gekündigt werden. Mit der Kündigung können Rabattdifferenzen sofort geltend gemacht werden.
6 Rubrikenanzeigen werden grundsätzlich nur in der jeweiligen Rubrik abgedruckt. Sofern keine eindeutige Platzierung vereinbart ist, kann der Verlag die Rubrik vorgeben.
7 Die in der Preisliste ausgewiesenen Anzeigen- und Erscheinungstermine sind für den Verlag unverbindlich. Dem Verlag steht es frei, die Anzeigen- und Erscheinungstermine (auch bei Sonderveröffentlichungen) kurzfristig dem Produktionsablauf entsprechend anzupassen.
8 Textteil-Anzeigen sind Anzeigen, die mit mindestens drei Seiten an den Text und nicht an anderen Anzeigen angrenzen. Anzeigen, die aufgrund ihrer redaktionellen Gestaltung nicht als Anzeigen erkennbar sind, werden als solche vom Verlag mit dem Wort „Anzeige“ deutlich kenntlich gemacht. Sofern keine eindeutige Platzierung vereinbart ist, kann der Verlag die Platzierung frei bestimmen. Nach Rücksprache mit dem Kunden kann der Verlag Online-Anzeigen in einem anderen Ressort platzieren, sofern das gewünschte Ressort bereits belegt ist oder die gebuchte Ausspielungsmenge des Banners aufgrund der aktuellen digitalen Reichweite nicht erreicht werden kann. Sollte die digitale Ausspielung aufgrund technischer Störungen nicht möglich sein, steht es dem Kunden frei, seine Schaltung kostenlos zu einem anderen mit dem Verlag abgestimmten Zeitpunkt zu wiederholen. Ein Recht auf Rückerstattung des Gesamt- bzw. eines Teilbetrages besteht nicht. EPaper-Seitenplatzierungen sind nicht verbindlich. Aufgrund der sogenannten Interstitialwerbung kann sich die Seitenreihenfolge verschieben.
9 Der Verlag kann Anzeigenaufträge – auch einzelne Abrufe – im Rahmen eines Abschlusses nach sachgemäßem Ermessen ablehnen. Dies gilt insbesondere, wenn der Inhalt der Anzeigenaufträge gegen Gesetze oder behördliche Bestimmungen verstößt, vom deutschen Werberat beanstandet wurde, wenn deren Veröffentlichung für den Verlag wegen des Inhalts, der Herkunft oder der technischen Form unzumutbar ist oder Beilagen durch Format oder Aufmachung beim Leser den Eindruck eines Bestandteils der Zeitung erwecken oder Fremdanzeigen enthalten.
10 Die Schlusstermine für Anzeigenunterlagen (= Anzeigenschluss) sind den jeweils gültigen Seiten mit den Verlagsangaben und für die Rubriken den Branchenseiten der Preisliste des Verlags zu entnehmen. Für die rechtzeitige Lieferung fehlerfreier Druckunterlagen, Banner, Text- und Bildmaterial oder der Beilagen ist der Auftraggeber verantwortlich. Für erkennbar ungeeignete oder beschädigte Druckunterlagen fordert der Verlag unverzüglich Ersatz an. Der Verlag gewährleistet die für die belegte Ausgabe übliche Druckqualität im Rahmen der durch die Druckunterlagen gegebenen Möglichkeiten bzw. die digitale Ausspielung in der durch den Auftraggeber gelieferten Qualität. Druckunterlagen werden nur auf schriftliche Anforderung an den Auftraggeber zurückgesandt, andernfalls gehen sie in das Eigentum des Verlages über. Die Pflicht zur Aufbewahrung endet drei Monate nach Veröffentlichung der Anzeige.
11 Reklamationen müssen vom Auftraggeber bei offensichtlichen Mängeln spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Rechnung geltend gemacht werden. Nicht offensichtliche Mängel muss der Auftraggeber spätestens ein Jahr nach Veröffentlichung der Anzeige reklamieren. Bei fehlerhaftem Abdruck einer Anzeige, trotz rechtzeitiger Lieferung einwandfreier Druckunterlagen und rechtzeitiger Reklamation, kann der Auftraggeber den Abdruck einer einwandfreien Ersatzanzeige verlangen. Der Anspruch auf Nacherfüllung ist ausgeschlossen, wenn dies für den Verlag mit unverhältnismäßigen Kosten verbunden ist. Lässt der Verlag eine ihm gesetzte angemessene Frist verstreichen, verweigert er die Nacherfüllung, ist die Nacherfüllung dem Verlag nicht zumutbar oder schlägt sie fehl, so hat der Auftraggeber das Recht, vom Vertrag zurückzutreten oder Zahlungsminderung in dem Ausmaß geltend zu machen, in dem der Zweck der Anzeige beeinträchtigt wurde. Gewährleistungsansprüche von Kaufleuten verjähren zwölf Monate nach Veröffentlichung der entsprechenden Anzeige. Im Übrigen gelten die gesetzlichen Gewährleistungsfristen.
12 Der Verlag haftet für vorsätzlich oder grob fahrlässig verursachte Schäden, für Schäden aus schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit sowie für Schäden aufgrund mindestens leicht fahrlässiger Verletzung einer Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Werbeauftrags überhaupt erst ermöglicht, deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertraut. Die Schadensersatzpflicht ist – abgesehen von der Haftung für Vorsatz und schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit – auf den vorhersehbaren, typischerweise eintretenden Schaden begrenzt. Im Übrigen sind Schadenersatzansprüche gegen den Verlag unabhängig vom Rechtsgrund ausgeschlossen. Soweit die Haftung des Verlages nach den vorstehenden Regelungen ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen. Unberührt bleibt die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz. Schadenersatzansprüche gegen den Verlag verjähren, mit Ausnahme von Ansprüchen aus unerlaubter oder vorsätzlicher Handlung, in zwölf Monaten nach dem Zeitpunkt, in dem der Auftraggeber von den Anspruch begründenden Umständen Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen müssen. Beachtet der Auftraggeber die Empfehlungen des Verlages zur Erstellung und Übermittlung von digitalen Druckunterlagen nicht, stehen ihm keine Ansprüche wegen fehlerhafter Anzeigenveröffentlichung zu. Dies gilt auch, wenn er sonstige Regelungen dieser AGB oder der Preisliste nicht beachtet. Der Kunde haftet dafür, dass übermittelte Daten frei von Viren sind. Dateien mit Viren kann der Verlag löschen, ohne dass der Kunde hieraus Ansprüche herleiten könnte. Der Verlag behält sich im Übrigen Ersatzansprüche für von Viren verursachte Schäden vor.
13 Probeabzüge werden nur auf ausdrücklichen Wunsch geliefert. Der Auftraggeber trägt die Verantwortung für die Richtigkeit der zugesandten Probeabzüge. Der Verlag berücksichtigt alle Fehlerkorrekturen, die ihm innerhalb der bei der Übersendung des Probeabzuges gesetzten Frist mitgeteilt werden. Sollte der Auftraggeber nach Übermittlung des ersten Korrekturabzuges Änderungen verlangen, die nicht auf einer Abweichung des Korrekturabzugs vom Auftrag beruhen, wird der Verlag dem Auftraggeber für die Erstellung und Lieferung eines zweiten Korrekturabzuges einen Pauschalbetrag in Höhe von 7,00 € zzgl. Mehrwertsteuer in Rechnung stellen. Kosten für die Anfertigung bestellter Vorlagen, Filme oder Zeichnungen sowie für vom Auftraggeber gewünschte oder zu vertretende erhebliche Änderungen ursprünglich vereinbarter Ausführungen trägt im Übrigen der Auftraggeber.
14 Sind keine besonderen Größenvorschriften gegeben, so wird die nach Art der Anzeige übliche, tatsächliche Abdruckhöhe der Berechnung zugrunde gelegt.
15 Anzeigen-Rechnungen sind sofort nach Rechnungserhalt fällig und ohne Abzug zu bezahlen. Bei Zahlungsverzug werden sämtliche offenstehenden Rechnungen bzw. Nachberechnungen zur sofortigen Zahlung fällig. Bei Stundung oder Zahlungsverzug werden Zinsen entsprechend § 288 BGB berechnet. Mahn- und Inkassokosten, die durch Zahlungsverzug entstehen, trägt der Auftraggeber. Der Verlag kann bei Zahlungsverzug die weitere Ausführung eines laufenden Auftrages bis zur Bezahlung zurückstellen und Vorauszahlung verlangen. Bei Vorliegen begründeter Zweifel an der Zahlungsfähigkeit des Auftraggebers ist der Verlag berechtigt, auch während der Laufzeit eines Abschlusses das Erscheinen weiterer Anzeigen, abweichend von einem ursprünglich vereinbarten Zahlungsziel, von der Vorauszahlung des Anzeigenentgelts und vom Ausgleich offener Rechnungsbeträge abhängig zu machen. Bei telefonischer Auftragsannahme werden Aufträge von Anzeigen-Kunden ohne Abschluss mittels Einzugsermächtigung abgewickelt. Fehlerhafte Anzeigenrechnungen können innerhalb von sechs Monaten nach Rechnungsstellung korrigiert werden. Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung mit Gegenansprüchen nur berechtigt, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder nicht bestritten sind. Zum Einzug Ihrer Forderung können Sie dem Verlag ein SEPA Basismandat erteilen. Der Einzug der Lastschrift erfolgt 5 Tage nach Rechnungsdatum. Die Frist für die Vorabankündigung (Pre-Notification) wird auf 5 Tage verkürzt. Der Käufer sichert zu, für die Deckung des Kontos zu sorgen. Kosten, die aufgrund von Nichteinlösung oder Rückbuchung der Lastschrift entstehen, gehen zu Lasten des Rechnungsempfängers.
16 Der Verlag liefert mit der Rechnung auf Wunsch einen Anzeigenbeleg. Je nach Art und Umfang des Anzeigenauftrages werden Anzeigenausschnitte, Belegseiten oder vollständige Belegnummern geliefert, nach Wahl des Verlages auch als PDF-Datei. Kann ein Beleg nicht mehr beschafft werden, so tritt an seine Stelle eine rechtsverbindliche Bescheinigung des Verlages über die Veröffentlichung und Verbreitung der Anzeige. Gedruckte Belegexemplare können nur bis vier Wochen nach Erscheinen zur Verfügung gestellt werden. Für digitale Aufträge erfolgt kein Belegversand.
17 Aus einer Auflagenminderung kann bei einem Abschluss über mehrere Anzeigen ein Anspruch auf Preisminderung hergeleitet werden, wenn im Gesamtdurchschnitt des mit der ersten Anzeige beginnenden Insertionsjahres die in der Preisliste oder auf andere Weise genannte durchschnittliche Auflage oder – wenn eine Auflage nicht genannt ist – die durchschnittlich verkaufte (bei Fachzeitschriften gegebenenfalls die durchschnittlich tatsächlich verbreitete) Auflage des vergangenen Kalenderjahres unterschritten wird. Eine Auflagenminderung ist nur dann zur Preisminderung berechtigter Mangel, wenn sie
bei einer Auflage von bis zu 50.000 Exemplaren 20 %,
bei einer Auflage von bis zu 100.000 Exemplaren 15 %,
bei einer Auflage von bis zu 500.000 Exemplaren 10 %,
bei einer Auflage von über 500.000 Exemplaren 5 % beträgt.
Darüber hinaus sind bei Abschlüssen Preisminderungsansprüche ausgeschlossen, wenn der Verlag dem Auftraggeber von dem Absinken der Auflage so rechtzeitig Kenntnis gegeben hat, dass dieser vor Erscheinen der Anzeige vom Vertrag zurücktreten konnte.
18 Zuschriften auf Chiffre-Anzeigen werden per Post weitergeleitet. Der Verlag behält sich vor, bei Stückzahlen ab zehn gewerblichen Zuschriften von einem Absender eine Weiterleitungsgebühr auf der Basis des jeweils gültigen Posttarifs zu berechnen. Der Auftraggeber kann den Verlag berechtigen, Zuschriften anstelle und im erklärten Einverständnis des Auftraggebers zu öffnen.
19 Für die Gewährung eines Rabattzusammenschlusses für Tochtergesellschaften ist der schriftliche Nachweis einer mehr als 50 %igen Kapitalbeteiligung erforderlich. Der Verlag gewährt Rabattzusammenschlüsse nur bei privatwirtschaftlich organisierten Unternehmen.
20 Ist der Werbeauftrag nach den geltenden deutschen gesetzlichen Bestimmungen nicht mehrwertsteuerpflichtig, erfolgt die Rechnungsstellung ohne Mehrwertsteuerberechnung. Der Verlag ist zur Nachberechnung der Mehrwertsteuer berechtigt, wenn die Finanzverwaltung die Steuerpflicht der Anzeige bejaht.
21 Werbeagenturen sind verpflichtet, sich in ihren Angeboten, Verträgen und Abrechnungen gegenüber den Werbungtreibenden an die Preise des Verlages zu halten. Die vom Verlag gewährte Vermittlungsprovision errechnet sich aus dem Kunden-Netto, also nach dem Abzug von Rabatt, ggf. Boni und Mängelnachlass. Die Vermittlungsprovision wird nicht auf Privatpreise gewährt und fällt nur bei Vermittlung von Aufträgen Dritter an. Sie wird nur an vom Verlag anerkannte Werbeagenturen vergütet und dies nur unter der Voraussetzung, dass der Auftrag unmittelbar von der Werbeagentur erteilt wird, der die Beschaffung der fertigen und druckreifen Druckunterlagen obliegt und eine Gewerbeanmeldung als Werbeagentur vorlegt. Dem Verlag steht es frei, Aufträge von Werbeagenturen abzulehnen, wenn Zweifel an der berufsmäßigen Ausübung der Agenturtätigkeit oder der Bonität der Werbeagentur bestehen. Anzeigenaufträge durch Werbeagenturen werden in deren Namen und auf deren Rechnung erteilt. Soweit Werbeagenturen Aufträge erteilen, kommt daher der Vertrag im Zweifel mit der Werbeagentur zustande. Soll ein Werbungtreibender Auftraggeber werden, muss dies gesondert und unter namentlicher Nennung des Werbungtreibenden vereinbart werden. Der Verlag ist berechtigt, von der Werbeagentur einen Mandatsnachweis zu verlangen.
22 Der Auftraggeber erklärt sich damit einverstanden, dass er über Änderungen dieser AGB auf der Homepage (saarbruecker-zeitung.de) unterrichtet werden kann. Die Änderung gilt als vom Auftraggeber genehmigt, wenn er nicht innerhalb von vier Wochen ab Bekanntgabe oder ggf. Zugang der Unterrichtung der Änderung widerspricht. Widerspricht der Auftraggeber können laufende Verträge vom Verlag fristgerecht gekündigt werden. Es gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und unter Ausschluss von Kollisionsrecht. Erfüllungsort ist Saarbrücken; Gerichtsstand für Klagen gegen Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts ist Saarbrücken.
23 VERBRAUCHERSCHLICHTUNG
Die Europäische Kommission stellt eine von ihr betriebene Plattform zur außergerichtlichen Online-Streitbeilegung (OS) bereit. Die Plattform finden Sie im Internet unter http://ec.europa.eu/consumers/odr/. Wir sind nicht bereit und nicht verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen
24 Der Verlag speichert, verarbeitet und nutzt die im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung erhaltenen personenbezogenen Daten nur nach Maßgabe der unter saarbruecker-zeitung/infos/datenschutz abrufbaren Datenschutzerklärung
Zusätzliche Verlagsangaben
a Unbeschadet der Regelung in Ziffer 10 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen haftet der Verlag nicht, wenn er bei Entgegennahme und Prüfung der Anzeigen- und Beilagentexte die geschäftsübliche Sorgfalt anwendet. Er haftet auch nicht, wenn er von den Auftraggebern irregeführt oder getäuscht wird. Der Auftraggeber trägt in diesen Fällen allein die Verantwortung.
b Der Auftraggeber ist für den rechtlichen Inhalt und die rechtliche Zulässigkeit der Anzeige verantwortlich und stellt sicher, dass die Inhalte, insbesondere Texte, Bilder und Grafiken, keine Rechte Dritter, insbesondere Urheberrechte oder sonstige Schutzrechte verletzen und alle auf Fotos abgebildeten Personen mit der Veröffentlichung in der Print- und Online- Ausgabe einverstanden sind. Er stellt den Verlag von allen Ansprüchen Dritter wegen der Veröffentlichung der Anzeige frei, einschließlich der angemessenen Kosten zur Rechtsverteidigung. Der Verlag ist nicht zur Prüfung verpflichtet, ob ein Anzeigenauftrag die Rechte Dritter beeinträchtigt. Ist der Verlag zum Abdruck einer Gegendarstellung verpflichtet, hat der Auftraggeber die Kosten nach der gültigen Anzeigenpreisliste zu tragen.
c Wird infolge höherer Gewalt oder Störung des Arbeitsfriedens dem Verlag die Erfüllung eines Auftrags unmöglich, so darf der Verlag die Anzeige zum Erscheinungstermin in die Zeitung aufnehmen. Ein Anspruch auf Schadensersatz steht dem Auftraggeber in diesen Fällen nicht zu.
d Bei fernmündlich aufgegebenen Bestellungen und Änderungen übernimmt der Verlag keine Haftung für die Richtigkeit der Wiedergabe. Abbestellungen bedürfen der schriftlichen Form.
e Der Inserent räumt dem Verlag das Recht zur Korrektur offensichtlicher Schreibfehler ein.
f Bei blattbreiten Anzeigen bzw. Eckformaten kann ein Textanschluss nur bis zu einer Höhe von 380 mm ermöglicht werden. Höhere Anzeigenformate werden auf volle Satzspiegelhöhe (480 mm) berechnet. Im Anzeigenteil werden blattbreite Anzeigen bzw. Eckformate ab 410 mm Höhe ganzseitig berechnet.
g Bei neu erteilten Abschlüssen können vor dem Abschlusstermin gestandene Anzeigen nicht rückwirkend in den Abschluss einbezogen werden. Für Abschlüsse über 100.000 mm Anzeigenraum innerhalb eines Insertionsjahres ist Einzelkalkulation möglich. Wird für eine Anzeige in mehreren Ausgaben Kombinations-Nachlass gewährt, wird die Anzeige nur 1 x für die Abschlusserfüllung gezählt. Die einem Abschluss über die Mengenstaffel zugrunde gelegte Basisausgabe ist Grundlage für die Ermittlung des Rabattsatzes. Hierbei werden zu den in der Basisausgabe abgenommenen Millimetern die Millimeter in solchen Kombinationen zugerechnet, in denen die Basisausgabe enthalten ist.
h Für amtliche Anzeigen, die zu ermäßigten Preisen abgerechnet werden, wird keine Mittlervergütung bezahlt.
i Der Ausschluss von inserierenden Mitbewerbern ist nicht möglich.
k Internet-Anzeigen: Der Verlag behält sich vor, Anzeigen auch in elektronischen Medien zu veröffentlichen. Bei Anzeigen, die im Internet veröffentlicht werden, ist der Verlag berechtigt, die Anzeigen technisch zu bearbeiten und optisch zu verändern. Bei Ausfall der technischen Verfügbarkeit des elektronischen Mediums/der elektronischen Medien oder fälschlicher Darstellung übernimmt der Verlag keine Haftung, sofern die Ursache für den Ausfall oder die fälschliche Darstellung nicht im Verursachungsbereich des Verlages liegen.
l Unbeschadet der Regelung in Ziffer 7 der Allgemeinen Geschäftsbedingungen behält sich der Verlag vor, alle mit Anschluss an redaktionelle Texte veröffentlichten Anzeigen mit dem Wort „Anzeige“ zu kennzeichnen.
m Falls der Auftraggeber nicht Vorauszahlung leistet, wird die Rechnung sofort, möglichst aber 14 Tage nach Veröffentlichung der Anzeige übersandt. Der Auftraggeber stimmt einer Übersendung als PDF-Datei an die E-Mail-Adresse zu, die im Rahmen der Auftragsabwicklung genutzt oder zu diesem Zweck mitgeteilt wurde. Die Rechnung ist innerhalb der aus der Preisliste ersichtlichen, vom Empfang der Rechnung an laufenden Frist zu bezahlen, sofern nicht im einzelnen Fall eine andere Zahlungsfrist oder Vorauszahlung vereinbart ist. Weitere Nachlässe für vorzeitige Zahlung werden nach der Preisliste gewährt.
n Todesanzeigen und Nachrufe werden auch unter www.traueranzeigen.saarbruecker-zeitung.de und im Portal www.trauer.de bundesweit veröffentlicht und können dort recherchiert werden. Der Auftraggeber kann dem widersprechen, wenn er keine Online-Veröffentlichung wünscht. Es gelten zusätzlich die Datenschutzhinweise der VRS Medien GmbH & Co. KG (www.trauer.de/statistisches/datenschutz/aspx).
Der Auftraggeber versichert, dass alle in der Anzeige genannten Personen mit der Veröffentlichung ihrer personenbezogenen Daten einschließlich der in der Anzeige enthaltenen Bilder einverstanden sind und stellt den Verlag von allen diesbezüglichen Ansprüchen frei.
Stand: November 2021